Wir versichern, dass wir vom Verkäufer/Vermieter oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten. Das Immobilienangebot von Bock Immobilien sowie das von ihr erstellte Exposé beruht ausschließlich auf Informationen des Verkäufers/Vermieters. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Verkäufers/Vermieters keine Haftung übernehmen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber stammenden Angaben, mit denen Bock Immobilien den Nachweis oder die Vermittlungstätigkeit ausübt, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.

2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers des Objekts diesen Umstand dem Makler unverzüglich und schriftlich spätestens innerhalb von fünf Werktagen unter Angabe der Quelle sowie eines geeigneten Nachweises mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mit ursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.

3. Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über Bock Immobilien herzustellen.

Bei Direktverhandlungen ist auf Bock Immobilien Bezug zu nehmen sowie den zuständigen Ansprechpartner von Bock Immobilien über das Ergebnis zu informieren.

Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit Bock Immobilien und der Anbieterseite vorgenommen werden.

Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bock Immobilien unverzüglich mitzuteilen, mit wem und zu welchen Konditionen der beabsichtigte Vertrag zustande kam. Bock Immobilien ist unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Abschrift des Vertrages vorzulegen.

4. Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben bzw. für Dritte nicht zugänglich gemacht werden.

Die Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung von Bock Immobilien verpflichtet den Angebotsempfänger zur Zahlung der vollen Provision, wenn der Dritte, an den das Immobilienangebot weitergegeben bzw. zugänglich gemacht wird, den Vertrag abschließt.
Des weiteren ist der Provisionsanspruch entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.

Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.

Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.

Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprünglich im Exposé vereinbarte Provision bestehen.

5. Die Tätigkeit von Bock Immobilien richtet sich auf den Nachweis bzw. die Vermittlung von Objekten und Verträgen. Die Provision berechnet sich nach dem Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte.

Der Anspruch auf Maklerprovision von Bock Immobilien entsteht im Falle des Zustandekommens eines notariell beurkundeten Kaufvertrages pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) jeweils der genannte Provisionssatz zzgl. der gesetzlichen MwSt. auf den Kaufpreis des Objektes, bei Zustandekommen von Miet- oder Pachtverträgen die genannten Nettomonatsmieten (-pachten) zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Die Provision wird fällig mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages, ggf. auch eines Vorvertrages. Die Provision ist fällig und zu bezahlen am Tage des Vertragsabschlusses.

Bock Immobilien behält sich vor auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.

6. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge.
Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Courtage-Anspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.

7. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.

Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.

Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrages den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.

Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

8. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der – mündlich nicht abänderbaren – Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.

9. Der Auftraggeber bevollmächtigt Bock Immobilien sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, wie Bauunterlagen einschließlich des Grundbuches samt Nebenakten einzusehen und Unterlagen und Auskünfte anzufordern. Die Bevollmächtigung gilt bis sechs Monate nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

10. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar vereinbart.

0711 – 900 382 98

info@bock-immo.de